Vorliegend ist vielmehr relevant, ob eine Wiederholungsgefahr im Sinne des Gesetzes besteht, wenn sich der Beschwerdeführer in einer offenen Massnahmenvollzugseinrichtung befinden würde. Hierzu hat sich der Gutachter nicht explizit geäussert. Er hat jedoch festgehalten, dass im jetzigen Setting auch unter Gewährung von Vollzugslockerungen bis hin zu Tagesurlauben von einer geringen Rückfallgefahr für einschlägige Delikte auszugehen sei (amtliche Akten BVD pag. 1815). Zum aktuellen Zeitpunkt sei eine Versetzung in den offenen Vollzug noch nicht indiziert.