Auch der Beschwerdeführer zieht das Gutachten bzw. die darin geäusserten Schlüsse nicht in Zweifel. Demnach ist bei einer Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug (ohne weitere Therapie) von einer langfristig moderaten bis deutlichen Rückfallgefahr für einschlägige Sexualdelikte auszugehen (amtliche Akten BVD pag. 1815). Eine Entlassung des Beschwerdeführers steht jedoch vorliegend nicht zur Diskussion. Vorliegend ist vielmehr relevant, ob eine Wiederholungsgefahr im Sinne des Gesetzes besteht, wenn sich der Beschwerdeführer in einer offenen Massnahmenvollzugseinrichtung befinden würde.