19. Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass keine Hinweise auf eine manifeste Fluchtgefahr vorhanden sind (pag. 5 ff.). Zu prüfen ist damit, ob eine mögliche Wiederholungsgefahr seine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung als verhältnismässig erscheinen lässt. Zunächst ist festzuhalten, dass auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 24. November 2017, welches begründet und nachvollziehbar ist, abzustellen ist. Auch der Beschwerdeführer zieht das Gutachten bzw. die darin geäusserten Schlüsse nicht in Zweifel.