Auch die bereits erzielten Therapiefortschritte würden eine Versetzung zwecks Erzielens weiterer Fortschritte als notwendig erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer habe in jüngster Zeit einen unbegleiteten Urlaub anstandslos absolviert, von einer Gemeingefährlichkeit könne keine Rede sein (pag. 11). Wie der Gutachter bereits in seinem Gutachten vom 12. Dezember 2013 festgehalten habe, seien das Vollzugszentrum Klosterfiechten, alternativ die Stiftung Satis oder das Haus Lägern als geeignete Institutionen zu betrachten (pag. 13).