Bereits damals sei er von einem geringen Rückfallrisiko ausgegangen, wenn die Vollzugslockerungen angewandt worden wären, und von einem gesamthaft moderaten Rückfallrisiko. Wären die Vollzugslockerungen – wie bereits vor vier bis fünf Jahren empfohlen – umgesetzt worden, hätte dies spätestens zum jetzigen Zeitpunkt eine Versetzung in den offenen Vollzug zur Folge gehabt. Diese Versäumnisse dürften dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen (pag. 9). Auch die bereits erzielten Therapiefortschritte würden eine Versetzung zwecks Erzielens weiterer Fortschritte als notwendig erscheinen lassen.