Es müsse sich um eine konkrete und höchstwahrscheinliche Gefährlichkeit handeln, die Sicherheit und interne Ordnung einer offenen Anstalt müsse schwerwiegend gefährdet sein. Die Rückfallgefahr werde durch den Gutachter als moderat bis deutlich bezeichnet, von einer besonderen künftigen Gefährlichkeit könne keine Rede sein (pag. 7). Vom Gutachter seien Vollzugslockerungen bereits im Jahr 2013 empfohlen worden. Bereits damals sei er von einem geringen Rückfallrisiko ausgegangen, wenn die Vollzugslockerungen angewandt worden wären, und von einem gesamthaft moderaten Rückfallrisiko.