4 16. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid und macht zusammengefasst geltend, die Wiederholungsgefahr sei Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine Massnahme ausgesprochen werden könne. Lehre und Rechtsprechung würden daher eine qualifizierte Gefahr als Voraussetzung für die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung verlangen. Es müsse sich um eine konkrete und höchstwahrscheinliche Gefährlichkeit handeln, die Sicherheit und interne Ordnung einer offenen Anstalt müsse schwerwiegend gefährdet sein.