Bei einer Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug sei langfristig von einer moderaten bis deutlichen Rückfallgefahr für einschlägige Sexualdelikte auszugehen. Hinzu komme, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Hochrisikotäter handle, der während laufender Therapie in der Probezeit einschlägig rückfällig geworden sei. Die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) resp. von Art. 15 Abs. 2 SMVG für eine Versetzung in den offenen Massnahmenvollzug seien daher aktuell nicht erfüllt (pag. 26 f.).