15. Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, dass gestützt auf das aktuelle foren- sisch-psychiatrische Gutachten vom 24. November 2017 eine Versetzung in den offenen Vollzug noch nicht indiziert sei. Zunächst müssten die therapeutischen Fortschritte unter weiteren Lockerungsschritten bis hin zu unbegleiteten Tagesurlauben erprobt werden. Je nach dem bis zu diesem Zeitpunkt erreichten Stand der deliktorientierten Therapie müsse dann entschieden werden, ob ein direkter Übertritt in eine offene, nicht milieutherapeutisch geführte Institution möglich sei.