11. Der Beschwerdeführer liess dem Obergericht des Kantons Bern am 19. September 2018 Schlussbemerkungen zukommen (pag. 169 ff.). Seitens der anderen Pro- 3 zessbeteiligten ist nichts eingelangt, weswegen der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. September 2018 als geschlossen erachtet wurde (pag. 175 ff.). II.