Daraus gehe hervor, dass der Beschwerdeführer willens und fähig sei, sich selbständig im Freien zu bewegen und sich absprachefähig zu verhalten (pag. 111). Mit Verfügung vom 22. August 2018 hielt die Verfahrensleitung fest, es sei davon auszugehen, dass die Berichte Bestandteil der Vollzugsakten bilden, weswegen die POM aufgefordert werde, die beiden Berichte innert der laufenden Duplikfrist einzureichen (pag. 117 ff.). Am 28. August 2018 kam die POM dieser Aufforderung insofern nach, als sie den Urlaubsbericht vom 24. Juli 2018 einreichte.