9. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 21. August 2018 auf eine Duplik (pag. 109). Mit Eingabe vom 21. August 2018 beantragte der Beschwerdeführer, die letzten aktuellen Berichte zu den Urlauben des Beschwerdeführers seien zu edieren und zu den Akten zu nehmen. Daraus gehe hervor, dass der Beschwerdeführer willens und fähig sei, sich selbständig im Freien zu bewegen und sich absprachefähig zu verhalten (pag.