7. Innert der mit Verfügung vom 8. August 2018 (pag. 79 ff.) gewährten Frist gelangte beim Obergericht die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ein. Staatsanwalt C.________ stellte folgende Anträge (pag. 85 ff.): 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Anwalt sei gutzuheissen, und dessen Honorar sei zu bestimmen. 3. Die Verfahrenskosten seien vom Kanton zu tragen, unter Vorbehalt der gesetzlichen Nachzahlungspflichten des Beschwerdeführers.