Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei Unterzeichnender als unentgeltlicher Rechtsbeistand für vorliegendes Verfahren zu ernennen. Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (pag. 29 ff.). 2 5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 3. August 2018 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 71 ff.).