Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 stellte die POM fest, dass D.________ über kein Anwaltspatent verfügt und dementsprechend zur rechtsgültigen Vertretung des Beschwerdeführers nicht befugt ist. Die Beschwerde wurde zur Verbesserung (rechtsgenügliche Unterschrift) an den Beschwerdeführer zurückgewiesen (amtliche Akten POM pag. 14 ff.). Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 15. Mai 2018 nach (amtliche Akten POM pag. 20 ff.). 3. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel wies die POM die Beschwerde mit Entscheid vom 2. Juli 2018 ab, soweit sie darauf eintrat (vgl. amtliche Akten POM pag. 21 ff.).