2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch D.________, am 4. Mai 2018 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM) Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 29. März 2018, die Versetzung in eine offene Massnahmenvollzugseinrichtung und eventualiter die Entlassung beantragte (vgl. amtliche Akten POM pag. 8 ff.). Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 stellte die POM fest, dass D.________ über kein Anwaltspatent verfügt und dementsprechend zur rechtsgültigen Vertretung des Beschwerdeführers nicht befugt ist.