Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 18 325 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Oktober 2018 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichter Zihlmann und Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt C.________, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Amthaus, Hodler- strasse 7, 3011 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirekti- on des Kantons Bern vom 2. Juli 2018 (2018.POM.357), inkl. Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 29. März 2018 wiesen die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend BVD) das Gesuch von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) um Versetzung in die Stiftung Satis, alternativ ins Vollzugszentrum Klosterfiechten oder das Haus Lägern ab (vgl. amtli- che Akten BVD pag. 1961 ff.). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch D.________, am 4. Mai 2018 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM) Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 29. März 2018, die Versetzung in eine offene Massnahmenvollzugseinrichtung und eventualiter die Entlassung beantragte (vgl. amtliche Akten POM pag. 8 ff.). Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 stellte die POM fest, dass D.________ über kein An- waltspatent verfügt und dementsprechend zur rechtsgültigen Vertretung des Be- schwerdeführers nicht befugt ist. Die Beschwerde wurde zur Verbesserung (rechtsgenügliche Unterschrift) an den Beschwerdeführer zurückgewiesen (amtli- che Akten POM pag. 14 ff.). Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 15. Mai 2018 nach (amtliche Akten POM pag. 20 ff.). 3. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel wies die POM die Beschwerde mit Ent- scheid vom 2. Juli 2018 ab, soweit sie darauf eintrat (vgl. amtliche Akten POM pag. 21 ff.). 4. Am 30. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer, nun vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid der POM und stellte folgende Anträge (vgl. pag. 1 ff.): 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2018 sei aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführer unverzüglich in eine offene Massnahmevollzugseinrichtung, bevor- zugter Weise in das Klosterfiechten, alternativ in die Stiftung Satis oder das Haus Lägern der JVA Pöschwies, zu versetzen. 3. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.). sowie folgenden prozessualen Antrag: Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei Unterzeich- nender als unentgeltlicher Rechtsbeistand für vorliegendes Verfahren zu ernennen. Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zu sei- nen finanziellen Verhältnissen ein (pag. 29 ff.). 2 5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 3. August 2018 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 71 ff.). 6. Mit Schreiben vom 7. August 2018 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Aus- führungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde. Betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthielt sich die POM eines Antrags. Zur Begründung verwies die POM vollumfänglich auf ihre Aus- führungen im angefochtenen Entscheid (pag. 77). 7. Innert der mit Verfügung vom 8. August 2018 (pag. 79 ff.) gewährten Frist gelangte beim Obergericht die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ein. Staatsan- walt C.________ stellte folgende Anträge (pag. 85 ff.): 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Anwalt sei gutzuheissen, und dessen Honorar sei zu bestim- men. 3. Die Verfahrenskosten seien vom Kanton zu tragen, unter Vorbehalt der gesetzlichen Nach- zahlungspflichten des Beschwerdeführers. 8. Mit Verfügung vom 15. August 2018 gewährte die Verfahrensleitung dem Be- schwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik (pag. 89 ff.). Diese Gele- genheit nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. August 2018 wahr (pag. 95 ff.). 9. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 21. August 2018 auf eine Duplik (pag. 109). Mit Eingabe vom 21. August 2018 beantragte der Be- schwerdeführer, die letzten aktuellen Berichte zu den Urlauben des Beschwerde- führers seien zu edieren und zu den Akten zu nehmen. Daraus gehe hervor, dass der Beschwerdeführer willens und fähig sei, sich selbständig im Freien zu bewegen und sich absprachefähig zu verhalten (pag. 111). Mit Verfügung vom 22. Au- gust 2018 hielt die Verfahrensleitung fest, es sei davon auszugehen, dass die Be- richte Bestandteil der Vollzugsakten bilden, weswegen die POM aufgefordert wer- de, die beiden Berichte innert der laufenden Duplikfrist einzureichen (pag. 117 ff.). Am 28. August 2018 kam die POM dieser Aufforderung insofern nach, als sie den Urlaubsbericht vom 24. Juli 2018 einreichte. Der Bericht vom 14. August 2018 wer- de dem Obergericht unmittelbar nach Erhalt durch die BVD zugestellt werden (pag. 129 ff.). 10. Am 6. September 2018 nahm die Verfahrensleitung vom Verzicht der General- staatsanwaltschaft Kenntnis und stellte fest, dass seitens der POM nichts einge- langt ist. Weiter liess sie die entsprechenden Eingaben samt Beilagen den jeweils andern Parteien zukommen und stellte in Aussicht, dass nach Eingang des ausste- henden Urlaubsberichts Gelegenheit gewährt würde, Schlussbemerkungen einzu- reichen (pag. 141 ff.). Am 7. September 2018 erging nach Eingang des erwarteten Berichts die entsprechende Verfügung (pag. 159 ff.). 11. Der Beschwerdeführer liess dem Obergericht des Kantons Bern am 19. Septem- ber 2018 Schlussbemerkungen zukommen (pag. 169 ff.). Seitens der anderen Pro- 3 zessbeteiligten ist nichts eingelangt, weswegen der Schriftenwechsel mit Verfü- gung vom 26. September 2018 als geschlossen erachtet wurde (pag. 175 ff.). II. 12. Gemäss Art. 81a des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale In- stanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 82 SMVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), nament- lich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 13. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). 14. Auf die Beschwerde vom 30. Juli 2018 ist einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. 15. Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, dass gestützt auf das aktuelle foren- sisch-psychiatrische Gutachten vom 24. November 2017 eine Versetzung in den offenen Vollzug noch nicht indiziert sei. Zunächst müssten die therapeutischen Fortschritte unter weiteren Lockerungsschritten bis hin zu unbegleiteten Tagesur- lauben erprobt werden. Je nach dem bis zu diesem Zeitpunkt erreichten Stand der deliktorientierten Therapie müsse dann entschieden werden, ob ein direkter Über- tritt in eine offene, nicht milieutherapeutisch geführte Institution möglich sei. Aus gutachterlicher Sicht seien zunächst weitere Vollzugslockerungsschritte indiziert (pag. 26). Auch die Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies und die Konkordatliche Fachkommission (KoFako) hätten sich diesen gutachterlichen Überlegungen ange- schlossen. Es bestehe auch für die POM keinen Anlass, von den gutachterlichen Empfehlungen abzuweichen. Wenn der Beschwerdeführer geltend mache, bezüg- lich einschlägiger Delikte bestehe eine geringe Rückfallgefahr, sei dies nicht zutref- fend. Denn dies gelte nur im Rahmen des Massnahmenvollzugs unter Gewährung von Vollzugslockerungen. Bei einer Entlassung aus dem stationären Massnahmen- vollzug sei langfristig von einer moderaten bis deutlichen Rückfallgefahr für ein- schlägige Sexualdelikte auszugehen. Hinzu komme, dass es sich beim Beschwer- deführer um einen Hochrisikotäter handle, der während laufender Therapie in der Probezeit einschlägig rückfällig geworden sei. Die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) resp. von Art. 15 Abs. 2 SMVG für eine Versetzung in den offenen Massnahmenvollzug seien daher aktuell nicht erfüllt (pag. 26 f.). 4 16. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid und macht zusammengefasst geltend, die Wiederholungsgefahr sei Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine Massnahme ausgesprochen werden könne. Lehre und Rechtsprechung würden daher eine qualifizierte Gefahr als Voraussetzung für die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung verlangen. Es müsse sich um eine konkrete und höchstwahrscheinliche Gefährlichkeit handeln, die Sicherheit und interne Ordnung einer offenen Anstalt müsse schwerwiegend gefährdet sein. Die Rückfallgefahr werde durch den Gutachter als moderat bis deutlich bezeichnet, von einer besonderen künftigen Gefährlichkeit könne keine Rede sein (pag. 7). Vom Gutachter seien Vollzugslockerungen bereits im Jahr 2013 empfohlen wor- den. Bereits damals sei er von einem geringen Rückfallrisiko ausgegangen, wenn die Vollzugslockerungen angewandt worden wären, und von einem gesamthaft moderaten Rückfallrisiko. Wären die Vollzugslockerungen – wie bereits vor vier bis fünf Jahren empfohlen – umgesetzt worden, hätte dies spätestens zum jetzigen Zeitpunkt eine Versetzung in den offenen Vollzug zur Folge gehabt. Diese Ver- säumnisse dürften dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen (pag. 9). Auch die bereits erzielten Therapiefortschritte würden eine Versetzung zwecks Er- zielens weiterer Fortschritte als notwendig erscheinen lassen. Der Beschwerdefüh- rer habe in jüngster Zeit einen unbegleiteten Urlaub anstandslos absolviert, von ei- ner Gemeingefährlichkeit könne keine Rede sein (pag. 11). Wie der Gutachter be- reits in seinem Gutachten vom 12. Dezember 2013 festgehalten habe, seien das Vollzugszentrum Klosterfiechten, alternativ die Stiftung Satis oder das Haus Lägern als geeignete Institutionen zu betrachten (pag. 13). 17. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Gestützt auf das Gutachten sei zum aktuellen Zeitpunkt eine Versetzung in eine offene Voll- zugseinrichtung verfrüht. Die Behandlungsphase in der JVA Pöschwies müsse noch mindestens ein, eher eineinhalb bis zwei Jahre dauern. Auch unter dem As- pekt der Verhältnismässigkeit bestehe kein Anlass davon abzuweichen, denn letzt- lich gebe die forensische Psychiatrie das Behandlungssetting vor (pag. 87). IV. 18. Art. 59 Abs. 3 StGB setzt für die Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung Flucht- oder Wiederholungsgefahr voraus. Bei Letzterer muss es sich nach der Rechtsprechung um eine besondere künftige Gefährlichkeit des Betroffenen han- deln, da grundsätzlich alle Massnahmen eine Rückfallgefahr voraussetzen (vgl. Art. 56 Abs. 1 Bst. a StGB). Gemeint ist die konkrete und wahrscheinliche Gefahr weiterer Straftaten des Betroffenen im Vollzug oder ausserhalb der Anstalt, mit der in einer (offenen) therapeutischen Einrichtung schlechthin nicht umgegangen wer- den kann. Es geht mithin um Gefahren, denen zum Schutz der Allgemeinheit nur mit einer geschlossenen Unterbringung begegnet werden kann. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit setzt der Massnahmenvollzug in einer ge- schlossenen Einrichtung eine schwerwiegende Gefährdung hochwertiger Rechts- güter voraus. Von der gutachterlichen Beurteilung darf nicht ohne triftige Gründe 5 abgewichen werden (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_708/2015 vom 22. Okto- ber 2015 E. 3.3). 19. Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass keine Hinweise auf eine manifeste Fluchtgefahr vorhanden sind (pag. 5 ff.). Zu prüfen ist damit, ob eine mögliche Wiederholungsgefahr seine Unterbringung in einer geschlossenen Ein- richtung als verhältnismässig erscheinen lässt. Zunächst ist festzuhalten, dass auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 24. November 2017, welches be- gründet und nachvollziehbar ist, abzustellen ist. Auch der Beschwerdeführer zieht das Gutachten bzw. die darin geäusserten Schlüsse nicht in Zweifel. Demnach ist bei einer Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug (ohne weitere The- rapie) von einer langfristig moderaten bis deutlichen Rückfallgefahr für einschlägige Sexualdelikte auszugehen (amtliche Akten BVD pag. 1815). Eine Entlassung des Beschwerdeführers steht jedoch vorliegend nicht zur Diskussion. Vorliegend ist vielmehr relevant, ob eine Wiederholungsgefahr im Sinne des Gesetzes besteht, wenn sich der Beschwerdeführer in einer offenen Massnahmenvollzugseinrichtung befinden würde. Hierzu hat sich der Gutachter nicht explizit geäussert. Er hat je- doch festgehalten, dass im jetzigen Setting auch unter Gewährung von Vollzugslo- ckerungen bis hin zu Tagesurlauben von einer geringen Rückfallgefahr für ein- schlägige Delikte auszugehen sei (amtliche Akten BVD pag. 1815). Zum aktuellen Zeitpunkt sei eine Versetzung in den offenen Vollzug noch nicht indiziert. Zunächst müssten – in auf die Therapie abgestimmtem Tempo – die therapeutischen Forts- chritte unter weiteren Lockerungsschritten bis hin zu unbegleiteten Tagesurlauben erprobt werden (amtliche Akten BVD pag. 1816). Der Gutachter ist damit – wenn auch nicht explizit – von einer derzeit noch bestehenden Rückfallgefahr ausgegan- gen, welcher in einer offenen Vollzugseinrichtung nicht begegnet werden kann. Ei- ne unverzügliche Versetzung in eine offene Vollzugseinrichtung, wie sie der Be- schwerdeführer fordert, ist daher zum jetzigen Zeitpunkt noch verfrüht. Sie wird je- doch – unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer die ihm gewährten Tagesurlaube erfolgreich absolviert – in naher Zukunft indiziert sein. Die psychiatrische Exploration ist im Oktober 2017 erfolgt, mithin also vor rund ei- nem Jahr (amtliche Akten BVD pag. 1737 f.). Seither konnten die vom Gutachter angegebenen Vollzugslockerungen, welche bereits in seinem Gutachten aus dem Jahr 2013 empfohlen wurden, (nur) teilweise umgesetzt werden. Wie den Akten entnommen werden kann, ist es bis anhin zu einem unbegleiteten Ausgang ge- kommen, welcher gut verlaufen ist und zu keinen Beanstandungen Anlass gab (pag. 147 ff.). Auch der Behandlungsbericht der JVA Pöschwies vom 11. April 2018 ist durchwegs positiv. Die therapeutische Bezugsperson des Beschwerdeführers hielt fest, dass sich der Beschwerdeführer offener und auseinandersetzungsfähiger in Bezug auf die eigene Persönlichkeit und die deliktsrelevanten Aspekte zeige (amtliche Akten BVD pag. 2006). Auch verfügt der Beschwerdeführer über ein brei- tes und unterstützendes soziales Umfeld, verhält sich im Vollzug einwandfrei und wurde stets negativ auf Alkohol und Drogen getestet (amtliche Akten BVD pag. 2009). In einem nächsten Schritt sind nun – wie vom Gutachter empfohlen – unbegleitete Tagesurlaube zu erproben. Als darauf folgender Schritt ist die Verset- zung in eine offene Vollzugseinrichtung vorgesehen, wobei der Gutachter vor rund 6 einem Jahr davon ausgegangen ist, dass diese nach ein, eineinhalb oder zwei Jah- ren zu erfolgen hat (amtliche Akten BVD pag. 1820). Sollte der Beschwerdeführer weiterhin gleichbleibende Fortschritte erzielen und erfolgreich unbegleitete Tages- urlaube absolvieren, hat eine Versetzung in den offenen Vollzug zeitnah, also in- nerhalb von wenigen Monaten zu erfolgen. Zu Recht rügt der Beschwerdeführer, dass Vollzugslockerungen – basierend auf den gutachterlichen Empfehlungen – bereits vor Jahren hätten eingeleitet werden müssen. So wurde im psychiatrischen Gutachten vom 12. Dezember 2013 empfoh- len, dass das bisherige Vollzugsverhalten und auch der recht problemlos verlau- fende Vollzug im Rahmen der früheren offen geführten stationären Massnahme dafür sprechen würden, dem Beschwerdeführer unbegleitete Ausgänge und Urlau- be zu gewähren – mit dem Ziel seiner Verlegung in den offenen Vollzug (amtliche Akten BVD pag. 900). Dass die eingetretenen zeitlichen Verzögerungen für den Beschwerdeführer frustrierend sind, ist nachvollziehbar. Dies umso mehr, als sich die BVD im Jahr 2013 – im Widerspruch zu den heutigen Ausführungen – offenbar auf den Standpunkt stellten, dass Progressionen erst im offenen Vollzug gewährt werden könnten (vgl. Aktennotiz vom 16. Dezember 2013, amtliche Akten BVD pag. 932). Dennoch müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verset- zung in den offenen Vollzug erfüllt sein; von den gutachterlichen Empfehlungen darf nicht abgewichen werden. Das aktuelle Gutachten sieht die Versetzung in na- her Zukunft vor, der Beschwerdeführer hat jedoch noch nicht alle nötigen und emp- fohlenen Schritte durchlaufen und wird vor der Versetzung in den offenen Vollzug unbegleitete Tagesurlaube zu absolvieren und erfolgreich zu bestehen haben. Mit Blick auf die zu Recht gerügten Verzögerungen ist an dieser Stelle zu betonen, dass die nun anstehenden Vollzugslockerungen rasch umzusetzen sind, so dass – selbstverständlich abhängig von den Fortschritten und vom Verhalten des Be- schwerdeführers – die Versetzung in eine offene Vollzugseinrichtung möglichst zeitnah, also innerhalb der nächsten Monate erfolgen kann. Diesbezüglich kann er- neut auf die gutachterlichen Empfehlungen verwiesen werden, wonach eine Ver- setzung in das Vollzugszentrum Klosterfiechten oder das Haus Lägern der JVA Pöschwies, unter Weiterführung einer monitorisierenden forensischen Therapie, empfohlen wird (amtliche Akten BVD pag. 1820). Gemessen am eng gefassten Antrag auf unverzügliche Versetzung in eine offene Massnahmenvollzugseinrichtung ist die Beschwerde förmlich abzuweisen. Aller- dings drängt sich ein deutlicher Hinweis an die Vollzugsbehörden auf, dem für den Beschwerdeführer im Vordergrund stehenden zeitlichen Element gebührend Rech- nung zu tragen. V. 7 20. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegend zu gelten. Er hat um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Anwalt ersucht. Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Jahren im Vollzug und verfügt dementsprechend nicht über die nötigen finanziellen Mittel, um die mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren verbundenen Kosten zu tragen. Ange- sichts der Tatsache, dass die Voraussetzungen für eine Versetzung in eine offene Vollzugseinrichtung unverzüglich einzuleiten sind und eine solche auch zeitnah wahrscheinlich erscheint, ist die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________, dementsprechend gutzuheissen. Für die Be- handlung dieses Gesuchs werden keine Verfahrenskosten erhoben. 21. Der von Rechtsanwalt Dr. B.________ geltend gemachte Gesamtaufwand von CHF 3‘269.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird als angemessen erachtet (pag. 179 ff.). Das amtliche Honorar wird entsprechend der Kostennote bestimmt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädi- gung zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 22. Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umständen rechtfertigen, keine Verfah- renskosten zu erheben. Die Verfahrenskosten für das Verfahren vor Obergericht werden auf CHF 1‘000.00 festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Sie sind vorab durch den Kanton Bern zu tragen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO. 8 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Vollzugsbehörden werden jedoch angehalten, die anstehenden Vollzugslockerun- gen umgehend umzusetzen und eine Versetzung des Beschwerdeführers in eine of- fene Vollzugseinrichtung zeitnah anzustreben. 2. Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiord- nung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. Für die Behandlung dieses Gesuchs werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht von CHF 1‘000.00 sind durch den Kanton Bern zu tragen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwer- deführers. 4. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ mit CHF 3‘269.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zu er- statten, sobald er dazu in der Lage ist. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat - der Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt C.________ Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 15. Oktober 2018 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9