Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Stadt Bern, Direktion für Sicherheit Umwelt und Energie, Polizeiinspektorat (nach unbenutztem Ablauf der Rechtmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg (nur Dispositiv; nach Ablauf der Rechtsmittelfrist)