Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Kundgebungsreglement der Stadt Bern, begangen am 24. Oktober 2017 in Bern (Botschaft Kroatien); hingegen wird in Anwendung der Artikel 52 StGB 2 Abs.1, 4 Abs. 1 Bst. a, 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 KgR von einer Bestrafung abgesehen. Er wird jedoch in Anwendung der Artikel 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 950.00. 2. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00. II.