VI. Verfügungen Gemäss Art. 60 Abs. 1 GG orientiert die urteilende Behörde bei Strafverfahren wegen Bussen, die von Gemeindeorganen verhängt wurden, die Gemeinde über den Ausgang des Strafverfahrens. Das vorliegende Urteil ist somit der Stadt Bern mitzuteilen. Da der Beschuldigte türkischer Staatsangehöriger ist, muss das Urteil ausserdem nach Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) der Migrationsbehörde des Wohnsitzkantons mitgeteilt werden. 12 VII. Dispositiv