428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Obwohl gegen den Beschuldigten keine Sanktion ausgesprochen wird, hat er aufgrund seiner Verurteilung die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Deren Höhe von CHF 950.00 wird bestätigt. Im oberinstanzlichen Verfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen und hat somit auch diese Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden bestimmt auf CHF 1‘000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).