IV. Strafzumessung Die Vorinstanz hat den besonderen Umständen im vorliegenden Fall mit der Anwendung von Art. 52 StGB Rechnung getragen. Aufgrund der Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen hat sie von einer Bestrafung Umgang genommen. Die Kammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich an und verweist darauf (pag. 94 f., S. 15 f. der Urteilsbegründung). Im Übrigen wäre es ihr aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbot sowieso verwehrt, eine Strafe auszusprechen (vgl. oben Ziff. I.4.).