11 Ausserdem wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz einzig schuldig erklärt, ohne dass gegen ihn eine Strafe verhängt worden wäre. Eine geringere Sanktionierung ist nicht möglich. Es wurden ihm ausserdem im Verhältnis nur sehr moderate Verfahrenskosten auferlegt. Insgesamt erweist sich der Schuldspruch des Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Kundgebungsreglement der Stadt Bern nicht als unverhältnismässig. Der Schuldspruch erweist sich auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR (siehe oben Ziffer 6.5) nicht als Verstoss gegen Art.