schliesslich je nach dem gar nicht, ob eine Bewilligung eingeholt wurde. Die Sanktionierung des Organisators erscheint daher auch bei einem friedlichen Ablauf der Kundgebung nicht als unverhältnismässig. Die Sanktionierung entfaltet keine abschreckende Wirkung für künftige Kundgebungen an sich. Ihr Zweck besteht vielmehr in der Abschreckung vor der Abhaltung von Kundgebungen ohne vorgängiges Einholen einer Bewilligung (oder auch Vornahme einer Meldung).