Das Kundgebungsreglement wurde vorliegend nicht in Bezug auf eine Verweigerung einer Kundgebungsbewilligung angewendet, und eine grundrechtskonforme Anwendung dessen ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Das Reglement kann somit nicht im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle als verfassungswidrig qualifiziert werden. Die Bewilligungspflicht für Kundgebungen ist geeignet und erforderlich, die Nutzung des öffentlichen Grundes in der Stadt Bern zu koordinieren. Die Koordination von Veranstaltungen auf dem viel genutzten öffentlichen Grund in der Bundeshauptstadt ist in einer demokratischen Gesellschaft notwendig.