Spätere Gesuche bleiben aber ausdrücklich möglich bzw. wird deren Prüfung nicht ausgeschlossen. So kann nicht eindeutig gesagt werden, dass dem Beschuldigten bei entsprechendem Ersuchen die Durchführung der Kundgebung untersagt worden wäre. Bei einem entsprechenden Ersuchen hätten die Behörden der beabsichtigten Appellwirkung Rechnung tragen müssen. Das Reglement hätte ihnen das durchaus erlaubt. Das Kundgebungsreglement wurde vorliegend nicht in Bezug auf eine Verweigerung einer Kundgebungsbewilligung angewendet, und eine grundrechtskonforme Anwendung dessen ist nicht von vornherein ausgeschlossen.