Die Kammer hat vorliegend nicht die Verhältnismässigkeit der dem Beschuldigten ursprünglich auferlegten Busse von CHF 250.00 zu überprüfen, sondern die Beurteilung der Vorinstanz. Diese hat den Beschuldigten einzig schuldig gesprochen und gleichzeitig von einer Bestrafung Umgang genommen (pag. 71). Der Beschuldigte hat nie versucht, eine Bewilligung für die geplante Kundgebung einzuholen. Ebenso ist nicht aktenkundig, dass er diese gemeldet hätte. Er machte aber sinngemäss geltend, dass ihm aufgrund des Kundgebungsreglements der Stadt Bern eine Bewilligung verweigert worden wäre, hätte er denn darum ersucht. Er richtet sich somit gegen ein hypothetisches staatliches Handeln. Die Kammer