10 re. Die Kundgebung lief friedlich ab. Die Verurteilung des Beschuldigten erfolgte einzig, weil er als (Mit-)Organisator keine Bewilligung einholte. Es handelt sich um eine blosse Übertretung, eine Ordnungswidrigkeit, die nicht im Strafregister eingetragen wird. Weder die Ausübung der Versammlungsfreiheit an sich noch das Verhalten anlässlich der Versammlung wurde mit dem Schuldspruch sanktioniert. Die Kammer hat vorliegend nicht die Verhältnismässigkeit der dem Beschuldigten ursprünglich auferlegten Busse von CHF 250.00 zu überprüfen, sondern die Beurteilung der Vorinstanz.