Es besteht somit zur Wahrung der öffentlichen Ordnung ein verstärktes öffentliches Interesse, verschiedene Nutzungsinteressen am öffentlichen Grund insbesondere aus sicherheits- und verkehrstechnischen Gründen zu koordinieren. Damit dies möglich ist, müssen die Behörden über die stattfindenden Veranstaltungen informiert sein. Sowohl das Einschränkungserfordernis der gesetzlichen Grundlage als auch dasjenige des öffentlichen Interessens bzw. des legitimen Zweckes sind erfüllt. Der Beschuldigte rügte hingegen die Unverhältnismässigkeit seiner Verurteilung wegen Nichteinholens einer Bewilligung.