6.6 Prüfung durch die Kammer Das Vorliegen einer genügenden gesetzlichen Grundlage sowie eines öffentlichen Interessens bzw. eines legitimen Zwecks für die Bewilligungspflicht sind hier grundsätzlich unbestritten. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 90 f., S. 11 f. der Urteilsbegründung), denen die Kammer folgt. In Ergänzung ist festzuhalten, dass die Vorschrift einer Bewilligungsoder Meldepflicht wirkungslos wäre, wenn deren Nichtbeachtung folgenlos bliebe. Es besteht somit ein legitimer Zweck für die Sanktionierung des Nichteinholens der erforderlichen Bewilligung.