Vielmehr soll vor nicht bewilligten Demonstrationen abgeschreckt werden. Die Einschränkung durch eine Bewilligungspflicht sei nicht per se inkompatibel mit Art. 11 EMRK. Vorliegend hätten die Sanktionen nur für Demonstrationen in einem bestimmten eingeschränkten sicherheitssensiblem Gebiet gegolten. Die ausgesprochene Sanktion sei ausserdem geringfügig. Es liege kein unverhältnismässiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit vor. 6.6 Prüfung durch die Kammer