9 Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen (DAIBER, a.a.O., N 31 ff. zu Art. 11. EMRK mit Hinweisen). Anders als in vielen Fällen, die der EGMR zu behandeln hatte, geht es vorliegend nicht um die Auflösung einer Kundgebung, die Verweigerung einer Bewilligung oder gar eine Kundgebung mit Gewalttätigkeiten. Ausserdem war der Beschuldigte vorliegend nicht blosser Teilnehmer, sondern (Mit-)Organisator der Veranstaltung.