Nicht zulässig ist in der Regel die Auflösung einer friedlichen Demonstration, wenn dieser bei korrekter Meldung nichts entgegengestanden hätte (DAIBER, a.a.O., N 39 zu Art. 11. EMRK). Die Behörden sind zu gewisser Toleranz verpflichtet und dürfen friedliche Versammlungen in der Regel nicht sofort auflösen (Urteil des EGMR Oya Ataman gegen die Türkei vom 5. Dezember 2016 Ziff. 42). Sanktionen wegen der Teilnahme an einer Versammlung sind nur zulässig, wenn sie an ein vorwerfbares Verhalten der betroffenen Person anknüpfen. Zudem müssen die Sanktionen in einem angemessen Verhältnis zur Schwere der Tat stehen (FELIX ARNDT/ANJA