6.5 Rechtsprechung des EGMR Der EGMR erachtet Bewilligungs- und Meldepflichten für Versammlungen auf öffentlichem Grund nicht als inkompatibel mit Art. 11 EMRK, solange sie dazu dienen, einen reibungslosen Ablauf der Versammlung zu ermöglichen (Entscheidung des EGMR Ziliberberg gegen Moldavien vom 4. Mai 2004). Der Gerichtshof billigt den Staaten auch zu, für die Nichteinhaltung dieser Pflichten Sanktionen zu verhängen (DAIBER, a.a.O., N 38 zu Art. 11 EMRK mit Hinweis). Nicht zulässig ist in der Regel die Auflösung einer friedlichen Demonstration, wenn dieser bei korrekter Meldung nichts entgegengestanden hätte (DAIBER, a.a.