Soweit eine Kundgebung, für die keine Bewilligung eingeholt wurde, nachträglich auf ihre Bewilligungsfähigkeit geprüft werde, wobei bei Bejahung die Strafbarkeit der Teilnehmer entfalle, sich das Ortspolizeireglement verfassungsgemäss auslegen und anwenden lasse (E. 7.2). Nicht geprüft wurde in diesem Verfahren jedoch, wie es sich mit der Verfassungsmässigkeit der Strafbarkeit für Organisatoren verhält bzw. ob deren Strafbarkeit denselben Einschränkungen unterliegt. 6.5 Rechtsprechung des EGMR Der EGMR erachtet Bewilligungs- und Meldepflichten für Versammlungen auf öffentlichem Grund nicht als inkompatibel mit Art.