Anders als das bernische Reglement stellte dasjenige der Stadt Thun jedoch nicht nur die Organisation einer nicht bewilligten Kundgebung unter Strafe, sondern eben auch die Teilnahme daran. Das Bundesgericht erwog unter Verweis auf den Entscheid des als Vorinstanz fungierenden Regierungsrates des Kantons Bern Folgendes: Soweit eine Kundgebung, für die keine Bewilligung eingeholt wurde, nachträglich auf ihre Bewilligungsfähigkeit geprüft werde, wobei bei Bejahung die Strafbarkeit der Teilnehmer entfalle, sich das Ortspolizeireglement verfassungsgemäss auslegen und anwenden lasse (E. 7.2).