Dieses Reglement sah, gleich wie dasjenige der Stadt Bern, eine Bewilligungspflicht für Kundgebungen bzw. eine Meldepflicht für Spontankundgebungen spätestens am zweiten Tag nach einem unvorhergesehenen Ereignis vor. Gerügt wurde insbesondere, dass die Durchführung und Teilnahme an einer nicht bewilligten bzw. einer nicht gemeldeten Kundgebung unter Strafe gestellt wurde, was gegen die Meinungs- und die Versammlungsfreiheit verstosse. Anders als das bernische Reglement stellte dasjenige der Stadt Thun jedoch nicht nur die Organisation einer nicht bewilligten Kundgebung unter Strafe, sondern eben auch die Teilnahme daran.