Da B.________ sonst hätte in die Türkei zurückgeschickt werden können, sei die Sache sehr dringend gewesen. Melde- und Bewilligungspflichten dürften das Recht auf eine Spontankundgebung bzw. Pressemitteilung nicht unmöglich machen. Die Pressemitteilung vom 24. Oktober 2017 sei völlig friedlich verlaufen. Verantwortliche nach einem solchen Ereignis zu bestrafen, sei eine Störung der Versammlungsfreiheit und in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig. Es habe eine abschreckende Wirkung auf die Organisatoren (pag. 105 ff. und 124 ff.). 6.4 Rechtsprechung des Bundesgerichts