der Urteilsbegründung). 6.3 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte argumentierte im Berufungsverfahren, unter menschenrechtlichen Aspekten und Achtung der humanitären Tradition der Schweiz verstosse die Strafe gegen die EMRK und BV. Der Beschuldigte nahm sodann Bezug zur Rechtsprechung des EGMR zur Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Seine Verurteilung habe eine abschreckende Wirkung und greife in das Recht der Versammlungsfreiheit ein. Sie entspreche nicht der Rechtsprechung zur EMRK. Die Busse gegen ihn sei unverhältnismässig gewesen.