Es sei auch die Natur und Schwere der verhängten Strafe zu berücksichtigen. Der Beschuldigte sei lediglich als Organisator der unbewilligten Kundgebung mit einer Ordnungsbusse gebüsst worden. Sowohl die Einführung als auch die Ausgestaltung der Bewilligungspflicht sei verhältnismässig. Es werde nicht in den Kerngehalt der Versammlungsfreiheit eingegriffen. Die Einschränkung der Versammlungsfreiheit sei zulässig (pag. 90 ff., S. 11 ff. der Urteilsbegründung).