7 ten. Die Kundgebung vom 24. Oktober 2017 habe denn auch ungestört, d.h. ohne polizeiliche Intervention durchgeführt werden können. Der Beschuldigte sei nicht bestraft worden, weil er eine Kundgebung organisiert habe, sondern weil er für die organisierte Kundgebung keine Bewilligung eingeholt habe. Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) greife das Bewilligungserfordernis nicht in den Schutzbereich von Art. 11 EMRK ein. Es sei auch die Natur und Schwere der verhängten Strafe zu berücksichtigen.