Bewilligungserfordernisse würden einen Eingriff in den Schutzbereich darstellen. In Art. 19 Abs. 2 KV und Art. 2 Abs. 1 KgR finde sich eine genügende gesetzliche Grundlage für die Einschränkung. Um die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten, müssten verschiedene Nutzungsinteressen mittels einer Bewilligung koordiniert werden können, weshalb das öffentliche Interesse an der Bewilligungspflicht von Kundgebungen in der Stadt Bern gegeben sei. Die Bewilligungspflicht sei verhältnismässig. Kundgebungen würden durch das Kundgebungsreglement nicht verbo-