Einschränkungen sind unter Beachtung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit auf ihre Verhältnismässigkeit zu prüfen (BGE 127 I 164, E. 3.d.). Zum Schutzbereich der Versammlungsfreiheit und weiteren Details bezüglich der Voraussetzungen für deren Einschränkung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 89 ff., S. 10 ff. der Urteilsbegründung). 6.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führte in ihrer Grundrechtsprüfung aus, die vom Beschuldigten organisierte Kundgebung falle in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit. Bewilligungserfordernisse würden einen Eingriff in den Schutzbereich darstellen.