Nach Abs. 2 darf die Ausübung der Rechte nach Abs. 1 nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen sind und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale und öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Nach dem sogenannten Günstigkeitsprinzip kann sich die betroffene Person auf die jeweils für sie günstigste Norm berufen (vgl. Art. 53 EMRK). Die Konventionsgarantie nach Art.