22 Abs. 2 BV). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein, müssen verhältnismässig sein und dürfen den Kerngehalt der Grundrechte nicht berühren (Art. 36 BV sowie Art. 28 KV). Ebenfalls geschützt wird die Versammlungsfreiheit durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101). Nach Art. 11 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschliessen.