Als Einschränkung dieses Rechts sieht die bernische Verfassung vor, dass Kundgebungen auf öffentlichem Grund durch Gesetz oder Gemeindereglement bewilligungspflichtig erklärt werden können. Sie sind jedoch zu gestatten, wenn ein geordneter Ablauf gesichert und die Beeinträchtigung der anderen Benutzerinnen und Benutzer zumutbar erscheint (Art. 19 Abs. 2 KV). Art. 22 Abs. 1 der Schweizerische Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleistet die Versammlungsfreiheit. Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben (Art. 22 Abs. 2 BV).