6 besteht auf kantonaler, nationaler und internationaler Ebene. Nach Art. 19 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) hat jede Person das Recht, sich mit anderen zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschliessen oder Versammlungen und Vereinigungen fernzubleiben. Als Einschränkung dieses Rechts sieht die bernische Verfassung vor, dass Kundgebungen auf öffentlichem Grund durch Gesetz oder Gemeindereglement bewilligungspflichtig erklärt werden können.