4 Abs. 3 KgV hervor, wonach nach Möglichkeit auch später eingereichte Gesuche geprüft werden. So wäre in Absprache mit den Behörden unter Hinweis auf die Dringlichkeit der Veranstaltung, eine rechtzeitige Bewilligung nicht ausgeschlossen gewesen. Der Beschuldigte ist somit schuldig zu sprechen. Im Anschluss bleibt jedoch zu prüfen, ob die Strafbarkeit aufgrund des Kundgebungsreglements der Stadt Bern nicht gegen die Grund- und Menschenrechte verstösst.