__ auf die Sache aufmerksam gemacht werden musste, damit eine Wirkung möglich blieb. Zum einen wäre aber – wie die Vorinstanz ausführte – eine Spontankundgebung am 23. Oktober 2017 trotz geschlossener Kroatischer Botschaft möglich gewesen. Zum anderen handelt es sich bei der Frist gemäss Kundgebungsverordnung, wonach Bewilligungsgesuche spätestens drei Wochen vor der Veranstaltung eingereicht werden müssen, nicht um eine strikte Frist. Dass Ausnahmen bzw. schnellere Bewilligungen möglich sind, geht bereits aus Art. 4 Abs. 3 KgV hervor, wonach nach Möglichkeit auch später eingereichte Gesuche geprüft werden.