1 KgR). Es kann festgehalten werden, dass die vorliegende Kundgebung aufgrund ihrer kleinen Grösse und des geordneten, störungsfreien Ablaufs grundsätzlich nach Art. 2 Abs. 2 KgR bewilligungsfähig gewesen wäre. Die Behauptung des Beschuldigten, wonach die Kundgebung gar nicht im Sinne des Reglements möglich gewesen wäre, hat nur beschränkt Bestand. Es ist zutreffend, dass der Veranstaltung ein dringender Charakter zukam, da vor einer möglichen Auslieferung von B.________ auf die Sache aufmerksam gemacht werden musste, damit eine Wirkung möglich blieb.